Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 60 Beiladung / 6 Rechtswirkungen der Beiladung | Haufe Steuer ... (2024)

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence

Dr. Wolfgang Dumke †

6.1 Beteiligtenstellung

Rz. 31

Der Beigeladene wird mit Zustellung des Beiladungsbeschlusses (Rz.46) Beteiligter des Verfahrens (Rz.7). Erst der Beiladungsbeschluss begründet die Rechtsstellung und damit auch die Antragsbefugnis des Beigeladenen[1]. Diese Rechtsstellung wird auch dann begründet, wenn ein Beiladungsgrund (Rz.4, 11, 19, 28) nicht vorlag und nur fehlerhaft angenommen worden ist[2].

Der Beteiligte übernimmt das Verfahren mit dem Gegenstand und in dem Stadium, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Bereits durchgeführte Verfahrenshandlungen sind nicht zu wiederholen. Der Beigeladene hat sich über den Sachstand selbst zu informieren (Rz.34). Er kann hierzu Akteneinsicht nehmen[3]. Das Recht auf Akteneinsicht wird erst mit dem Beiladungsbeschluss begründet, der Beizuladende kann vorher keine Akteneinsicht nehmen[4].

Rz. 32

Der Beigeladene wird Beteiligter in einem fremden Verfahren. Seine Rechtsstellung ist akzessorisch zu der Rechtsstellung des Hauptbeteiligten[5].

Er hat auf die Anhängigkeit keinen Einfluss und kann einer Rücknahme der Klage oder Erledigung der Hauptsache durch die Hauptbeteiligten nicht widersprechen[6]. Durch diesen Verfahrensabschluss wird die Beiladung wirkungslos (Rz.6), allerdings tritt dann auch die Bindungswirkung (Rz.35) nicht ein.

Rz. 33

Die Abhängigkeit des Beigeladenen von den Hauptbeteiligten besteht auch hinsichtlich der Sachanträge.

Der Beigeladene kann Sachanträge nur stellen, wenn die Klage zulässig (Rz.6a) ist, er kann eine materielle Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht erreichen, wenn dies auch dem Kläger nicht möglich ist. Durch die Beiladung wird kein eigenständiges Recht auf Anfechtung des Verwaltungsakts begründet[7].

Rz. 33a

Abweichende Sachanträge des "einfach" Beigeladenen sind unwirksam und vom FG zurückzuweisen. Er kann nur im Rahmen der Klageanträge der Hauptbeteiligten selbst Anträge stellen (§60 Abs.6 S.1 FGO).

Rz. 33b

Abweichende Sachanträge des "notwendig" Beigeladenen sind dagegen zulässig, sofern sie mit dem Verfahrens- und Streitgegenstand in Zusammenhang stehen (§60 Abs.6 S.2 FGO). Sie müssen nur im Rahmen des durch die Anträge des Hauptbeteiligten bestimmten Verfahrens- und Streitgegenstands bleiben[8]. Über abweichende Sachanträge des Beigeladenen hat das FG im Urteil ausdrücklich zu entscheiden[9]. Dies gilt auch für den Beigeladenen aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzungen (Rz.29).

Rz. 34

Abgesehen von dieser Bindung an die Hauptbeteiligten bzw. den Verfahrensinhalt (Rz.33) hat der Beigeladene eine selbstständige Stellung im Verfahren. Er kann unabhängig von den übrigen Beteiligten seine eigenen Interessen vertreten und Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen sowie alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§60 Abs.6 S.1 FGO)[10]. Der Beigeladene ist aber nicht verpflichtet, überhaupt im Verfahren tätig zu werden[11].

Das FG hat dem Beigeladenen gegenüber die gleichen verfahrensrechtlichen Pflichten wie gegenüber anderen Beteiligten.

[1] S.Rz.33; vgl. BFH v.29.11.1995, XB 328/94, BStBlII 1996, 326.

[2] S.Rz.5; vgl. entspr. BFH v.29.5.2001, VIIIR 10/00, BFH/NV 2001, 1498; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, §60 FGO Rz.100.

[3] §78 FGO Rz.11; BFH v.3.2.2005, VIIIB 53/04, Haufe-Index 1369703..

[4] BFH v.8.7.2004, VIIB 90/04, BFH/NV 2004, 1659; Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, §60 FGO Rz.13.

[5] BFH v.29.5.2001, VIIIR 10/00, BFH/NV 2001, 1498.

[6] FG München v.2.1.1986, I245/81 U, EFG 1986, 245; vgl. entspr. BFH v.29.5.2001, VIIIR 10/00, BFH/NV 2001, 1498 m.w.N.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, §60 FGO Rz.105.

[7] BFH v.29.5.2001, VIIIR 10/00, BFH/NV 2001, 1498.

[8] BFH v.7.12.1999, VIIR 26/94, BStBlII 2000, 300 m.w.N.; BFH v.29.5.2001, VIIIR 10/00, BStBlII 2001, 747, m.w.N.; BFH v.7.2.2007, IVB 210/04, BFH/NV 2007, 869; BFH v.16.9.2009, XR 17/06, Haufe-Index 2276841; Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, §60 FGO Rz.117.

[9] BFH v.12.1.1968, VIR 206/66, BStBlII 1968, 396.

[10] wegen der Kosten s. Rz.51.

[11] BFH v.5.1.2010, IVR 43/07, BFH/NV 2010, 1104.

6.2 Bindungswirkung

Rz. 35

Das rechtskräftige Urteil ist gemäß §110 Abs.1 S.1 FGO auch gegenüber dem Beigeladenen bindend, gegenüber seinem Rechtsnachfolger und bei Feststellungsbescheiden auch gegenüber denjenigen Feststellungsbeteiligten, die nach §48 Abs.1 Nr.2–5 nicht klagebefugt sind (Rz.21). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass eine Sachentscheidung getroffen worden ist (Rz.6a, 33). Sie besteht nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist[1].

[1] S.Erl. zu §110 FGO.

6.3 Hinzuziehung im Einspruchsverfahren

Rz. 36

Ist im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren die Hinzuziehung nach §360 AO (s. Rz.1) von der Finanzbehörde vorgenommen worden, so erlangt der hinzugezogene Dritte die Stellung eines Verfahrensbeteiligten[1]. Er muss die sachlichen Regelungen der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen[2]. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach §366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gemäß §124 Abs.1 AO wirksam. Der...

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