Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) einfach erklärt (2024)

Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) einfach erklärt (1)

Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
Experte für Finanzen

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Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) ist kompliziert, unübersichtlich, und besteht aus 18 Paragraphen. Wir haben die wichtigsten Punkte der Verordnung analysiert, und für Laien kurz und verständlich zusammengefasst.

➥ Das Wichtigste in Kürze

  • Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) regelt die genauen Bedingungen für vermögenswirksame Leistungen.
  • Es beinhaltet z.B. wer Anspruch auf VWL hat, welche Anlagemöglichkeiten es gibt sowie die staatliche Förderung.
  • Sinn und Zweck ist es, Personen mit wenig Einkommen dabei zu unterstützen, Ersparnisse zu bilden.

Was ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)?

Wie viele Dinge in Deutschland sind auch vermögenswirksame Leistungen über ein Gesetz geregelt. Alles was man zum Thema VWL wissen muss, findet man im sogenannten 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die ausführliche Definition lautet: „Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“. Darin steht z.B., wer alles VWL bekommt, was man mit dem Geld machen kann, und wie sich der Staat mit einer Förderung beteiligt. Das Gesetz legt zudem fest, wie lange und in welcher Höhe der Chef die VL an den Arbeitnehmer zahlt. Die Verordnung soll Personen mit wenig Einkommen dabei unterstützen, etwas Geld die Seite zu legen, Kapital für die eigene Immobilie anzusparen, oder noch etwas für die Altersvorsorge zu tun.

Wer kann laut 5. VermBG vermögenswirksame Leistungen bekommen?

Begünstigt sind laut §1 des 5. VermBG Personen, die in ihrem Unternehmen oder einer Behörde festangestellt sind. Selbständig Arbeitende können dagegen keine VL beziehen, siehe folgende Zusammenfassung.

Anspruch auf VL haben

  • normale Arbeitnehmer
  • Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Beamte
  • Richter
  • Soldaten
  • Auszubildende
  • Rentner und Pensionäre (Nebenjob)

Keinen Anspruch haben

  • Selbständige und Freiberufler
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer einer GmbH
  • Personen ohne Beschäftigung
  • ehrenamtliche Richter, Ehrenbeamte, entpflichtete Hochschullehrer

Vermögenswirksame Leistungen können laut §3 5. VermBG auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie Eltern minderjähriger Kinder des Arbeitnehmers beantragt werden.

Wann habe ich als Arbeitnehmer einen konkreten Anspruch auf VWL?

Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich eine freiwillige Zugabe des Arbeitgebers. Deshalb hat man als Arbeitnehmer nicht automatisch ein Anrecht darauf. Ein konkreter Anspruch besteht laut §10 erst dann, wenn die finanzielle Zuwendung über den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist. Erst dann greift auch das 5. VermBG.

Wie können vermögenswirksame Leistungen gemäß 5. VermBG angelegt werden?

§2 des 5. VermBG fasst verschiedene Anlageformen für VL zusammen, welche dann in den nachfolgenden § 4-9 näher beschrieben werden. Wir beschränken uns an dieser Stelle jedoch auf die reine Aufzählung der Möglichkeiten. Eine genaue Beschreibung der einzelnen Anlagen finden Sie im Kapitel: vermögenswirksame Leistungen anlegen. Laut §12 darf der Arbeitnehmer die Art der Anlage frei wählen. Die Sparraten werden immer monatlich über einen Zeitraum von 6 Jahren eingezahlt. Es gilt ein Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat.

  • Fonds und ETFs
  • Bausparvertrag
  • Riester-Rente (als AVWL)
  • Tilgung eines bestehenden Baukredits
  • Lebensversicherung
  • Banksparplan
  • betriebliche Altersvorsorge (AVWL)
  • stille Beteiligung
  • Erwerb von Genussscheinen
  • Aktien und Schuldverschreibungen: entweder des eigenen Arbeitgebers oder mit Zulassung an einer deutschen Börse
  • Genossenschaftsanteile
  • Darlehensforderung gegenüber dem Arbeitgeber

Bezug und Beantragung der Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Sparer einmal im Jahr beantragt, und auf sein Anlagekonto überwiesen bekommt. Nicht jeder Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch darauf. Laut §13 werden nur bestimmte Anlagen wie z.B. Fonds oder Bausparen gefördert. Je nach gewählter Sparform fällt die Förderung unterschiedlich hoch aus. Außerdem ist der Bezug nur innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen möglich. Die Höhe der Beträge sowie weitere Details zur Förderung finden Sie im Kapitel Arbeitnehmersparzulage. Früher wurde die Sparzulage über die Anlage VL in der Steuererklärung beantragt. Seit 2018 erfolgt die Meldung an das Finanzamt über die sogenannte elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§15). Der Anbieter bei dem die VL abgeschlossen wurde, nimmt diese Meldung automatisch vor. Um die Sparzulage zu erhalten, müssen Sie als Arbeitnehmer lediglich auf der ersten Seite Ihrer Steuererklärung ein Kreuzchen setzen „Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ (§14).

Pflichten des Arbeitgebers

Nicht alle Arbeitgeber zahlen vermögenswirksame Leistungen oder nur einen Teilbetrag. Laut §11 haben Mitarbeiter in dem Fall einen Anspruch auf Gehaltsumwandlung. Der Betrag wird also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers entnommen, und monatlich auf den Sparplan überwiesen. Der Arbeitgeber muss zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherstellen, dass die Anlage auch im Falle einer Insolvenz an den Mitarbeiter zurückgezahlt werden kann §2 (5a). Der Betrieb hat die monatlichen Zahlungen direkt an das Anlageinstitut zu überweisen (Bausparkasse oder Anbieter der VL), und diese als VWL zu kennzeichnen §3 (2).

Pflichten des Arbeitnehmers

Vermögenswirksame Leistungen sind als Bestandteile des Lohns §2 (7) steuerpflichige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetztes §2 (6). Zudem sind sie sozialabgabenpflichtig im Sinne des Sozialgesetzbuches. Erträge aus der Anlage wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne werden mit der Abgeltungssteuer belegt. Um die staatliche Arbeitnehmersparzulage zu beziehen, müssen Sparer die sogenannte Sperrfrist einhalten. Hierbei handelt es sich um die bei VL übliche siebenjährige Laufzeit. Diese setzt sich aus einer sechsjährigen Einzahlungsphase sowie einem Ruhejahr zusammen (sogenannte 6 + 1 Regel). Bei einer vorzeitigen Verfügung geht i.d. Regel der Anspruch auf die Förderung verloren (§14, §15).

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