§ 20 Auskunftsansprüche / VII. Pflicht zur Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2) | ... (2024)

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium

Dr. iur. Wolfram Viefhues

Rz. 56

Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, so dass der Beleganspruch auch gesondert beantragt werden muss. Vorzulegen sind nach dem Gesetzeswortlaut Belege zur Höhe der Einkünfte. Auf das Vermögen bezieht sich der Beleganspruch nach dem Wortlaut von §1605 Abs.1 Satz2 BGB nicht, allerdings sind Einkünfte aus diesem Vermögen (Vermögenserträge) wie Zinsen, Dividenden und Mieten zu belegen.

Rz. 57

Praxistipp:

Bei einem Beleganspruch müssen die verlangten Belege so genau wie möglich bezeichnet werden,[86] damit die Frage, um welche Belege es sich handeln soll, nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird.[87]

Die Tenorierung, "die Auskunft durch Vorlage der dazu gehörigen Belege zu belegen", genügt diesen Anforderungen nicht; ein solcher Titel ist nicht vollstreckbar![88]

Vorzulegen sind nicht die Originale, sondern Kopien.[89]

Umstritten ist ob die Vollstreckung bei Belegen durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft oder Ersatzvornahme erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedenfalls auch die Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich.

Folglich sind die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.[90]

Rz. 58

Verlangt werden können weiterhin der Einkommensteuerbescheid sowie die Einkommensteuererklärungen[91] oder der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich (vgl. §236 FamFG).

Rz. 59

Der Beleg muss bereits vorhanden sein.[92] Der Antrag auf die Vorlage eines noch nicht erlassenen Steuerbescheides richtet sich auf eine unmögliche Leistung und ist nicht vollstreckbar.[93] Etwas anderes gilt dann, wenn der Auskunftspflichtige in der Lage ist, die geforderten Unterlagen selbst zu erstellen.[94]

Von einer unmöglichen Leistungsverpflichtung kann nicht ausgegangen werden, solange der Schuldner nicht alles getan hat, damit das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen kann. Dies muss dargelegt werden.[95]

Rz. 60

Bei nichtselbstständig Tätigen ist die Verdienstbescheinigung eines Jahres vorzulegen, i.d.R. die Dezemberabrechnung, die auch die Jahreswerte enthält[96] in Form des Ausdrucks des elektronisch übermittelten Entgeltnachweises.[97] Auch die Vorlage des Arbeitsvertrages bzw. Ausbildungsvertrages kommt in Betracht.[98]

Rz. 61

Von einem selbstständigen Unternehmer kann im Rahmen der Pflicht zur Vorlage von Belegen verlangt werden, Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, die Einkommensteuererklärung und den Einkommensteuerbescheid sowie Einnahme-Überschussrechnungen gem. §4 Abs.3 EStG und Gewinnfeststellungsbescheide gem. §180 Abs.1 AO zu übergeben.[99] Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden kann jedoch regelmäßig die Auskunft aber nur für volle Kalenderjahre als den üblichen Geschäftsjahren begehrt werden.[100] Denn eine aktuell zu fertigende, eine willkürliche Zeitspanne des Wirtschaftsjahres umfassende, vollständige Zusammenstellung löst einen nicht vertretenen Kostenaufwand aus.[101]

[86] BGH v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442; BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448.

[87] OLG Brandenburg v. 20.9.2016 – 13 WF 219/16, FamRZ 2017, 511.

[88] BGH v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17, FamRZ 2021, 367.

[89] OLG Frankfurt v. 30.9.1996 – 6 WF 179/96, FamRZ 1997, 1296–1297; vgl. auch BGH v. 7.5.2014 – XII ZB 408/13, FamRZ 2014, 1542.

[90] BGH v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20; BGH v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442; BGH v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572 Rn11.

[91] OLG Stuttgart v. 20.9.2001 – 17 WF 232/01, OLGR Stuttgart 2001, 451–452; einschränkend OLG Dresden v. 9.12.2004 – 21 UF 486/04, FamRZ 2005, 1195–1196.

[92] BGH v. 22.2.1989 – IVb ZB 5/89, FamRZ 1989, 731–732.

[93] BGH v. 22.2.1989 – IVb ZB 5/89, FamRZ 1989, 731–732.

[94] Vgl. BGH v. 27.11.1991 – XII ZB 102/91, NJW-RR 1992, 322–323; vgl. dazu KG v. 23.4.2015 – 19 WF 114/14, FamRZ 2015, 1740.

[95] OLG Koblenz v. 15.5.2017 – 13 WF 363/17, MDR 2017, 1325.

[96] OLG Zweibrücken v. 3.11.1999 – 5 WF 94/99, FuR 2000, 290.

[97] BGH v. 7.5.2014 – XII ZB 408/13, FamRZ 2014, 1542.

[98] BGH v. 6.10.1993 – XII ZR 116/92, FamRZ 1994, 28; OLG München v. 8.7.1992 – 12 UF 776/92, OLGR München 1993, 11–13.

[99] Instruktiv KG v. 25.1.1996 – 16 UF 6806/95, FamRZ 1997, 360–361.

[100] OLG München v. 27.5.1992 – 12 WF 707/92, OLGR München 1992, 104–106.

[101] Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbstständigen, 4.Aufl. 2010, Rn154ff.

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